Suchfunktion

Wohnungseigentumssachen

Das Amtsgericht ist zuständig für alle sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Streitigkeiten. Eine Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts gibt es in Wohnungseigentumssachen nicht.

Es entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Früher handelte es um sogenannte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt nur noch für Verfahren, die bis einschließlich 30.06.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden sind. Neue Verfahren, die seit 01.07.2007 eingehen, richten sich nach den Regeln über den allgemeinen Zivilprozess (siehe dazu weiter oben in der Rubrik "Zivilverfahren").

Wohnungseigentumssachen sind:

  1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander oder zwischen einem einzelnen Eigentümer und der Gemeinschaft, z. B.

    - Streitigkeiten über die Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen, den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, die Lasten-/Kostentragung (Wohngeld), die Ausführung von Beschlüssen.

    - Streitigkeiten über die  Auslegung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.

    - Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus einem Sondernutzungsrecht hergeleitet werden.

    - Streitigkeiten über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters.
  2. Streitigkeiten über die Rechte oder Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
  3. Die Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen durch einen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter.

 

Fußleiste